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Offenes Feuer im Freien

Die Verordnung ist gültig für Stadt Herzberg am Harz und seinen Orten; Sieber, Scharzfeld, Lonau und Pöhlde.

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder anderen offenen Feuern ist nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt Herzberg am Harz. Die Zustimmung der Grundstückseigentümer oder sonstiger Verfügungsberechtigter ist Voraussetzung für die Ausnahmegenehmigung durch die Stadt. Andere Bestimmungen, nach denen offene Feuergestattet oder verboten sind (z.B. nach Abfallrecht, Nieders. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung), bleiben unberührt.

(2) Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine erwachsene Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie zu löschen, soweit noch Glutrestevorhanden sind. 

Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Herzberg am Harz (§ 9)

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